Im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung in Ergänzung und Erweiterung haben sich die Mitglieder des BDF der gesetzlichen Regelungen zur Finanzberatung auferlegt, um die weitergehenden Pflichten im Interesse des Verbraucherschutzes und das Ziel einer weiteren Verbesserung des Kundenservices zu erreichen. Der Fokus liegt dabei auf:
Das wirtschaftliche Eigeninteresse des Finanzberaters bestimmt niemals die Auswahlentscheidung des Finanzberaters. Dies obliegt einzig und allein dem Kundeninteresse. Vom Finanzberater kann der Kunde die Offenlegung der Courtage und ihrer Höhe verlangen. Anhand einer Analyse wird das jeweilige Produkt ermittelt.
Die gute kaufmännische Sitte sollte immer gewahrt werden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Finanzwirtschaft zu sichern.
Untereinander und gegenüber Dritte haben Finanzberater-und Vermittler darauf zu achten, dass die kaufmännischen Sitten eingehalten werden. Dies gilt vor allem gegenüber dem Verbraucher. Auch das Ansehen der gesamten Finanzwirtschaft und den einzelnen Berufsangehörigen muss gewahrt werden.
Mit einem hohen Maß an Integrität arbeiten die Finanzberater des BDF im Finanz-und Versicherungsgewerbe. Die Interessen der Kunden werden dabei über die eigenen privaten Interessen gestellt. Und das zu allen Zeiten. Der Finanzberater steht zudem seinen Kunden bei allen Interessenkonflikten zur Seite. Professionelle Dienstleistungen werden erbracht, indem der Finanzberater mit besonderer Sorgfalt und Kompetenz berät. Dabei werden Ehre, Wert und Würde des Finanzberaters gewahrt. Weiterhin werden die Kunden vom Finanzberater auf dem Laufenden gehalten und der Informationsfluss findet gegenüber dem Kunden regelmäßig statt. Aus dem Bereich Investments in Agrarrohstoffe werden von einem Finanzberater beim BDF keine Produkte vertrieben.
Unwahre und herabsetzende Äußerungen direkter und indirekter Art über andere Marktteilnehmer, beispielsweise Konkurrenten und deren Dienstleistungen sind zu unterlassen.
Das Eindringen in fremde Kundenstämme mit unlauteren Mitteln ist untersagt und unzulässig. Vor allem die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen unter Verletzung der Strafvorschriften der §§ 17-19 UWG ist zu unterlassen. Geschäftsgeheimnisse dürfen demnach weder unrechtmäßig erlangt, noch verwertet oder an andere Finanzberater zum Vertragsbruch weitergeleitet werden.
Werbung, vor allem Werbeschriften, Werbeanzeigen oder sonstige Werbemittel, muss eindeutig und klar verständlich sowie auch wahrheitsgetreu sein. Was in der Finanzwirtschaft als selbstverständlich angesehen wird, darf nicht als Besonderheit dargestellt werden.
Die Werbung muss sich immer auf das Hervorkehren der eigenen Leistung in sachlicher und positiver Form beschränken. Bei einer vergleichenden Werbung kann von einer Zulässigkeit die Rede sein, sofern hier die vom allgemeinen Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen eingehalten werden.
Der Kunde muss über weitere Einnahmequellen des Finanzberaters, sofern vorhanden, informiert werden.
Der Anspruch auf eine faire Vergütung besteht auch für den Finanzberater und seine Tätigkeit. Durch die von den Finanzunternehmen gezahlten Courtagen werden die Vermittlungs- und Betreuungsleistungen des Finanzberaters bezahlt. Dem Kunden ist im Vorfeld eine honorarpflichtige Dienstleistung, speziell eine Finanz / Versicherungsberatung nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO, anzuzeigen.
Durch unlautere Mittel Mitarbeiter eines Finanzberaters abzuwerben, ist unzulässig. Unlauter ist in diesem Fall vor allem: Eine planmäßige Abwerbung, Herabsetzung eines Mitbewerbers, seiner Dienstleistungen oder seiner Konkurrenzprodukte zum Zweck der Abwerbung, die Abwerbung mit unwahren Äußerungen.
Der Fokus vom BDF bezieht sich vor allem auf die Förderung des Ansehens des Berufstandes des Finanzberaters in der Öffentlichkeit. Es ist jegliche Handlung zu unterlassen, die den Anstand und die Sitte im geschäftlichen Sinne verletzt. Auch die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes oder die Gepflogenheiten im Finanzgewerbe dürfen nicht verletzt werden. Die Kommunikation über das Berufsbild kann durch ein einheitliches Regelwerk verbessert werden. Auf diese Weise wird zudem ein Vergleich mit ausländischen Regelungen und Wertvorstellungen ermöglicht. Dieser Punkt ist in Bezug auf die europäische Verflechtung sehr wichtig.
Die Finanzberater des BDF verfügen über ein hohes Verantwortungsbewusstsein und verpflichten sich entsprechend zur Einhaltung der verbindlichen Verhaltensregeln und Geschäftsprinzipien - unseren Transparenzrichtlinien.