Der BDF sieht seine Aufgabe darin, dass das Ansehen des Berufsstandes des Finanzberaters in der Öffentlichkeit gefördert wird. Er wird jede Handlung unterlassen, die Anstand und Sitte im geschäftlichen Verkehr verletzt oder die mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs oder den Gepflogenheiten im Finanzgewerbe nicht im Einklang steht.
Ein einheitliches Regelwerk verbessert die Kommunikation über das Berufsbild des Finanzberaters und ermöglicht einen Vergleich mit ausländischen Regelungen und Wertvorstellungen - was in Zeiten einer europäischen Verflechtung immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Als Zeichen ihres hohen Verantwortungsbewusstseins verpflichten sich die Finanzberater des BDF auf die Einhaltung verbindlicher Verhaltensregeln und Geschäftsprinzipien - unseren Ethik und Transparenzrichtlinien.
Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Finanzberaters bestimmt die Auswahlentscheidung des Finanzberaters. Der Kunde kann vom Finanzberater die Offenlegung der Courtage und ihrer Höhe verlangen. Das jeweilige Produkt soll anhand einer Analyse ermittelt werden.
Sicherung des Vertrauens in die Finanzwirtschaft und Wahrung der guten kaufmännischen Sitten.
Finanzberater-und Vermittler haben untereinander, sowie gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Verbraucher, darauf zu achten, dass die guten kaufmännischen Sitten und damit das Ansehen der gesamten Finanzwirtschaft und des einzelnen Berufsangehörigen gewahrt bleiben.
Der Finanzberater des BDF führt seine Tätigkeit im Finanz-und Versicherungsgewerbe mit dem höchsten Maß an Integrität und legt die Interessen des Kunden über ihre eigenen privaten Interessen zu allen Zeiten. Weiterhin steht der Finanzberater seinen Kunden bei allen möglichen Interessenkonflikten zur Verfügung. Bei der Durchführung von professionellen Dienstleistungen berät der Finanzberater mit der besten gebotenen Sorgfalt und Kompetenz in einer Weise, die Ehre, Werte und Würde eines Finanzberaters entspricht. Der Finanzberater hält seine Kunden auf dem laufenden und informiert seine Kunden wann immer es nötig ist. Der Finanzberater des BDF vertreibt keine Produkte aus dem Bereich von Investments in Agrarrohstoffe.
Im Wettbewerb unterbleiben unwahre oder herabsetzende Äußerungen direkter und indirekter Art über andere Marktteilnehmer, z.B. über andere Finanzberater und deren Dienstleistungen, oder über Konkurrenzprodukte.
Es ist unzulässig, in fremde Kundenbestände mit unlauteren Mitteln einzudringen. Unlauter ist insbesondere, wenn unter Verletzung der Strafvorschriften der §§ 17-19 UWG fremde Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig erlangt und oder verwertet oder Finanzberater zum Vertragsbruch verleitet werden.
Die Werbung, insbesondere durch Werbeschriften, Werbeanzeigen oder sonstige Werbemittel, muss eindeutig, klar verständlich und wahrheitsgetreu sein. Es ist unzulässig, etwas, das in der Finanzwirtschaft selbstverständlich ist, als Besonderheit herauszustellen.
Die Werbung soll sich auf das Hervorkehren der eigenen Leistung in sachlicher und positiver Form beschränken. Vergleichende Werbung ist darüber hinaus nur in den vom allgemeinen Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen zulässig.
Sollte der Finanzberater weitere Einnahmequellen haben, so hat dieser dem Kunden über die weiteren Vergütungsquellen zu informieren.
Finanzberater haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine faire Vergütung.
Die Vermittlungs- und Betreuungsleistungen des Finanzberaters werden in der Regel durch die von den Finanzunternehmen gezahlten Courtagen abgegolten. Eine honorarpflichtige Dienstleistung, speziell eine Finanz/Versicherungsberatung nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO, ist dem Kunden gegenüber vor Leistungserbringung deutlich zu kommunizieren.
Es ist unzulässig, Mitarbeiter eines Finanzberaters durch unlautere Mittel abzuwerben. Unlauter ist insbesondere: Eine planmäßige Abwerbung, Herabsetzung eines Mitbewerbers, seiner Dienstleistungen oder seiner Konkurrenzprodukte zum Zweck der Abwerbung, die Abwerbung mit unwahren Äußerungen.