Der Verein führt den Namen "Bundesverband Deutscher Finanzberater e.V.", nachfolgend "Verband" genannt.
Der Name in abgekürzter Form lautet "BDF e. V.".
Nach seiner Registrierung beim DEUTSCHEN BUNDESTAG in Berlin soll er in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Verbandes ist Berlin; er ist europaweit tätig.
Zweck des Verbandes ist die Gewinnung von a) als "Finanzberater" tätigen Personen und b) Organisationen, Firmen oder Vereinigungen, welche in der "Finanz, Versicherung, Bank, Investment und Immobilien" Branche tätig sind.
Der Verband fördert Finanzberater, pflegt internationale Beziehungen innerhalb des Berufsstandes der freien und angestellten "Finanzberater" und versteht sich als ideeller Berufsverband. Der BDF e.V. ist eine international arbeitende, unparteiische und nichttarifliche Interessenvertretung, welche die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen von selbständig arbeitender freier und gebundener Finanzberater gegenüber Dritten vertritt. Dies gilt sowohl für fest Angestellten als auch für frei und nebenberuflich Tätige Finanzberater. In diesem Zusammenhang
Der Verband hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der Sachverständigen im In- und Ausland wahrzunehmen und für die Förderung von deren Interessen zu wirken. Dazu entwickelt, unterhält, betreibt und pflegt der Verband unterschiedlich ausgerichtete Online-Auftritte oder beteiligt sich an diesen und führt alle ihm zur Erreichung des Verbandszwecks als geeignet erscheinenden Maßnahmen (z. B. Workshops, Qualifizierungsmaßnahmen, Seminare, Veröffentlichungen, Presse- und Medienarbeit etc.) in eigener Regie oder in Form geeigneter Kooperationen durch. Die Leistungen des Verbandes sind nicht nur für Mitglieder zugänglich.
Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Person werden, unabhängig davon, in welchem Land diese ansässig sind. Fördermitgliedschaften können natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts eingehen (unabhängig davon, in welchem Land diese ansässig sind). Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Zahlung der Mitgliedsbeiträge (lt. §10).
Der Antrag auf Mitgliedschaft kann online in elektronischer Form oder schriftlich beim Verband eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Mitglieder können einen international gültigen Mitgliedsausweis des Verbandes erhalten und sind berechtigt, die Bezeichnung "Registrierter Finanzberater des BDF e. V." zu führen. Die Ausweisordnung wird in einem separaten Protokoll festgehalten; über die Ausweisordnung entscheidet der Vorstand.
Der Verband unterscheidet zwischen folgenden Mitgliederkategorien:
Die Mitgliedschaft endet
Das Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erklärt werden. Bereits geleistete Beiträge werden weder ganz noch teilweise zurückerstattet.
Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Verbandsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verband ausgeschlossen werden, auch fristlos. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder in Textform (per Email) zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist in Textform zu begründen und dem Mitglied per Email zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Mitglieder und Förderer des Verbandes, sowie sonstige Personen, die sich um den Verband besondere Dienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, ist damit kein Stimm-recht verbunden. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.
Repräsentative Mitglieder (Repräsentanten): Mitglieder des Verbandes (gem. Punkt 4 e) können mit besonderen repräsentativen Aufgaben betraut werden. Dem Vorstand obliegt es, per Auszeichnung diese Mitglieder als Repräsentanten zu ernennen und ihnen eine angemessene Bezeichnung zu verleihen.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die mindestens 6 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verband aufgenommen wurden. Alle anderen Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Für Mitglieder, welche der Verpflichtung zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages nicht nachkommen, endet die Mitgliedschaft spätestens 8 Wochen nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Verbandsbeitrages bzw. zum 1. Januar der Folgejahres. Eine Mitteilung bzw. ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Verband oder Kündigung der Mitgliedschaft, wird dem Mitglied in Textform zugestellt.
Mitglieder können in begründeten Fällen, die zur Aufwertung der Rolle und der Tätigkeit der Verbandes dienen, für maximal zwei Jahre ohne Stimmrecht und ohne Zahlungspflicht vom Vorstand kooptiert werden.
Jede Änderung der persönlichen Daten wie Anschrift, Name, Geburtsdatum, Telefon oder Emailadresse ist dem Verband unverzüglich anzuzeigen. Mitglieder erkennen mit der Aufnahme in den Verband die Verbandssatzung nebst Verbandsordnungen an und verpflichten sich, nach deren Regeln zu handeln. Mit seinem Beitritt erklärt das Mitglied sein Einverständnis, dass die von ihm angegebenen Daten elektronisch gespeichert werden dürfen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder dürfen entgeltliche Beschäftigungen oder Tätigkeiten ausüben. Der Vorstand entscheidet über Art, Umfang und Entgelthöhe der Tätigkeit.
Der Vorstand (Präsidium)
Der Aufsichtsrat
Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß neu- bzw. wiedergewählt worden ist. Scheidet der Vorstand während der Amtsperiode aus, wählt der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied von den Gründungsmitgliedern (Kooptation) für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Steht kein Gründungsmitglied als Vorstand zur Verfügung, wählt der Aufsichtsrat aus den Reihen der anwesenden Mitglieder einen neuen Vorstand.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email einberufen werden. Eine Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder Email erklären. Vorstandsbeschlüsse können auch per schriftlichem Umlaufverfahren getroffen werden.
Der Vorstand kann Arbeitskreise bzw. (Exekutiv) Komitees einrichten, die beratend für Verband, Vorstand und Aufsichtsrat tätig sind und ein Netzwerk für bestimmte Berufsgruppen und Themenkreise bilden. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
Aus Gründen einer besseren Koordination und Organisation, kann der Vorstand für die unter §6 Punkt 4 definierten Arbeitskreise und Komitees, jeweils einen Generalsekretär berufen. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand einen oder mehrere Stellvertreter berufen.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeiten eine Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss.
Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wählt auf die Dauer von 5 Jahren einen Aufsichtsrat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands zu unterstützen, zu kontrollieren und insbesondere in Fragen der Gewinnung von Finanz, Versicherung, Bank, Investment und Immobilienschaffenden im In- und Ausland zu beraten sowie internationale Berufs- und Branchenkontakte zu fördern. Er besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Mitgliedern.
Dem Aufsichtsrat obliegt das Vorschlagrecht zur Wahl der Verbandsvorsitzenden.
Neben der Satzung gelten die Verbands- und Geschäftsordnungen. Der Vorstand wird ermächtigt, Verbands- und Geschäftsordnungen zu beschließen und über deren Inhalte, Änderungen und Aufhebungen zu entscheiden. Verbands- bzw. Geschäftsordnungen werden durch Veröffentlichung auf der Verbandswebsite bekannt gemacht.
Der Verband kann Zweig- und Landesgeschäftsstellen errichten. Sie unterstehen der Leitung des Vorstandes.
Die Generalversammlung ist alle 5 Jahre vom vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung des jeweiligen Verbandsmitgliedes einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Einladungen zur Generalversammlung sind in elektronischer Textform an die zuletzt vonseiten des Mitglieds dem Verband gegenüber benannte Emailadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, die Einladung auch an eine vom Mitglied zu-vor bzw. früher benannte Emailadresse zu richten. Die Einladung derjenigen Mitglieder ohne eigene oder ohne gültige Email-Adresse erfolgt mit gleicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Website des Verbandes. Wahlweise kann der Vorstand die Einladung auch in schriftlicher Form veranlassen.
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, auch des Verbandszweckes, ist eine Mehrheit von 75 Prozent, zur Verbandsauflösung eine Mehrheit von 90 Prozent aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Einspruchsfrist gegen Protokolle beträgt 14 Tage, beginnend mit dem Datum des Protokolls.
Der Verband erhebt verschiedene Beitragsarten: Einmalige Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge zu verschiedenen Mitglieds- Klassifizierungen. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeitrag sind Pflichtbeiträge, wobei der jährliche Mitgliedsbeitrag im voraus, jeweils zum 31. Oktober eines Jahres zu entrichten ist. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Über die Höhe der Aufnahmegebühren und jährlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand, ebenso über die dafür bindende Beitragsordnung. Die Mitgliedsbeiträge werden in einem separaten Protokoll bzw. einer gesonderten Beitragsordnung festgehalten.
Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und aus schließlich zur Förderung von freien Finanzberatern zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wird gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.November 2023 und wird wirksam mit Eintragung ins Vereinsregister.
Tag der Erstellung der Satzung, 22. November 2023